Die CoronaAVEGHSozH vom 28.10.2020 lässt Besuche im LWL-Wohnverbund zu. Dazu sind besondere Voraussetzungen zu schaffen, die eine Infektion der Bewohner mit dem Corona Virus vermeiden und im Falle einer Infektion die Kontakte nachverfolgbar machen.
Wir setzen die Anforderungen wie folgt um:
Die Besucher: innen werden durch die Mitarbeiter: innen über die aktuellen Hygienevorgaben informiert. Die Information ist durch die Besucher: innen zu bestätigen. Hierzu gehört insbesondere:
Die Besucher: innen müssen sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände desinfizieren, das Desinfektionsmittel wird durch die Einrichtung gestellt.
Die Besucher: innen und Bewohner: innen tragen eine FFP2 Maske. Bei Bewohner: innen, die eine FFP2 Maske aufgrund ihrer Behinderung nicht akzeptieren, kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die verantwortliche Fachkraft.
Für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher entfällt die Maskenpflicht.
Für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner entfällt die Maskenpflicht.
Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
Bei allen Besuchern wird ein Kurzscreening durchgeführt. Hierzu fragen wir anhand eines Formulars Erkältungssymptome, eine COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts, ab. Liegen Hinweise vor die eine Infektion des Besuchers mit dem Corona-Virus vermuten lassen oder verweigert der Besucher die Auskunft, kann der Besuch nicht stattfinden.
Besucher: innen ist ein Coronaschnelltest anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Wenn eine potentielle Besucherin oder ein potentieller Besucher eine angebotene Testung ablehnt, ist der Zutritt zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen oder nachgewiesen wird, dass innerhalb von 48 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits ein Coronaschnelltest mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
Für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher entfällt die Testpflicht.
Zutrittsverbote sind während der Sterbephase nach Maßgabe von §5 Absatz 1 Coronaschutzverordnung ausgeschlossen.
Alle Besucher: innen werden in ein Besuchsregister eingetragen, in dem bei jedem Besuch der Name der Besucherin bzw. des Besuchers, eine Telefonnummer, unter der die Besucherin bzw. der Besucher erreicht werden kann, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie die bzw. der Besuchte erfasst werden. Die Daten sind vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten, wenn sie nicht von der nach § 28 IfSG zuständigen Behörde benötigt werden. Sollte eine Besucherin oder ein Besucher die benötigten Informationen nicht zur Verfügung stellen, soll die Einrichtungsleitung den Zutritt versagen.
Die Besuche können im persönlichen Bereich der Bewohner: innen stattfinden, in Absprache mit der Leitung auch in den Wohnbereichen.
Die Wohngruppe stellen darüber hinaus einen besonderen Besucherbereich innerhalb des Gebäudes zur Verfügung, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird. Die Besucherbereiche sind so hergerichtet, dass eine physische Barriere, z.B. ein Tisch, die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet. Bewohner und Besucher betreten und verlassen den Besuchsbereich zeitlich versetzt.
Besuche könne jederzeit im Außenbereich der Einrichtung stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass der Mindestabstand gewahrt wird.
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